§ 1
Der Gastaufnahmevertrag kommt zustande, wenn die Ferienwohnung bestellt
und zugesagt wurde. Bei Buchungen, die schriftlich, mündlich oder
telefonisch vorgenommen wurden, liegt ein rechtsverbindlicher
Vertragsabschluss vor.
§ 2
Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet beide
Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig für welche
Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Der Gast hat den Unterkunftspreis
wie vertraglich vereinbart zu entrichten.
§ 3
Ein einseitiger, kostenfreier Rücktritt seitens des Gastes von einer
verbindlichen Buchung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dieser die
gebuchte Unterkunft aus Gründen, die in seiner Risikosphäre liegen,
nicht nutzen kann (Ausnahme: Höhere Gewalt).
§ 4
Tritt der Gast dennoch vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet die
nachfolgend angegebene Entschädigung zu zahlen: Rücktritt bis 28 Tage
vor Mietbeginn – ohne Kosten, Rücktritt 27 Tage bis 14 Tage vor
Mietbeginn - 50 % des Mietpreises, Rücktritt 13 Tage vor Mietbeginn bis
Mietbeginn - 90 % des Mietpreises
§ 5
Die Gesamtmietkosten sind spätestens bei der Ankunft zu zahlen.
Zurzeit gelten folgende Preise:
Mietpreis: ab 3 Übernachtungen ab 72 € für 2 Personen je Übernachtung
§ 6
Ist nichts anderes vereinbart, ist am Anreisetag der Bezug der Wohnung
ab 13 Uhr oder nach Vereinbarung möglich. Am Abreisetag hat der Mieter
die Wohnung bis 10 Uhr zu verlassen.
§ 7
Ohne Zustimmung des Vermieters ist die Übernachtung fremder Gäste nicht
gestattet.
§ 8
Verursacht der Gast in der Wohnung Schäden, kommt in der Regel eine
Haftpflichtversicherung des Gastes dafür auf; der Gast haftet für alle
ihn begleitenden Personen. Besteht keine Haftpflichtversicherung, kommt
der Gast persönlich für den entstandenen Schaden auf.
§ 9
Die Benutzung des Innenhofes erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 10
In der Wohnung darf nicht geraucht werden. Die Haltung von Haustieren
ist ebenfalls nicht gestattet.
§ 11
Gerichtsstand ist Koblenz. Es findet deutsches Recht Anwendung.
§ 12
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam werden, so
wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit
der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten
kommt.